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Rat Tipps und Meinung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs "Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit":
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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-151/03 zu Fragen des Bereitschaftsdienstes vom 09.09.2003 hat endlich dazu geführt, dass Bewegung in die Diskussion um den Bereitscahftsdienst auch in Deutschland gekommen ist, nachdem bereits drei Jahre seit der "SIMAP" - Entscheidung des EuGH vergangen sind. Auch nachdem das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 18.02.2003 die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des EuGH zum zum Bereitschaftsdienst auf weitere Berufszweige bejaht hat und die mangelhafte Umsetzumg der Arbeitszeitrichtlinie gerügt hat, ist keine nennenswerte Reaktion erfolgt.
Guten Tag!
Der Europäische Gerichtshof hat, wie zu erwarten war, mit der Entscheidung vom 09.09.2003 in der Rechtssache C-151/02 "Jaeger" seine Rechtsprechung zum Bereitschaftsdienst bestätigt. Das Gericht nimmt ausdrücklich Bezug zu der im Jahr 2000 entschiedenen Rechtssache C-303/98 ("SIMAP"). Die Richter betonen noch einmal , dass "entscheidend für die Annahme, dass der von den Ärzten im Krankenhaus geleistete Bereitschaftsdienst die charakteristischen Merkmale des Begriffes Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 aufweist, ist nach Auffassung des Gerichtshofes, dass sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen müssen, um gegebenenfalls sofort ihre Leistungen erbringen zu können. Wie sich nämlich aus Randnummer 48 des Urteils Simap ergibt, sind diese Verpflichtungen, aufgrund deren die betroffenen Ärzte ihren Aufenthaltsort während der Wartezeiten nicht frei bestimmen können, als Bestandteil der Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzusehen."
Die Entscheidung des EuGH war vorauszusehen. Dass der Gesetzgeber aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der "SIMAP-Entscheidung des EuGH nicht reagiert hat, erscheint leichtfertig, handelte es sich doch um vergleichbare Fälle. Selbst das Bundsarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 18.02.2003 bereits bestätigt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-303/98 ("SIMAP") zu Fragen des Bereitschaftsdienstes vom 03.10.2000 nicht nur im Bereich des Gesundheitswesens gilt, sondern auf andere Berufsgruppen übertragbar ist. Das BAG stellte zudem fest, dass das deutsche Arbeitszeitgesetz den Anforderungen der Arbeitszeit-Richtlinie 93/104 nicht genügt, die die durchschnittliche Arbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche begrenzt. Zudem bestätigte das BAG in dieser Entscheidung, dass Bereitschaftsdienst in den Räumen des Arbeitgebers als Arbeitszeit zu rechnen ist. Weiter stellte das BAG fest, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des Arbeitszeitgesetzes den Gerichten aufgrund des eindeutigen Wortlauts verwehrt sei. Eine direkte Anwendung der Richtlinie sei nur bei einem staatlichen Arbeitgeber möglich. Damit erteilte das BAG den Gerichten wie z.B. dem ArbG Gotha eine Absage, die das Arbeitszeitgesetz auch im Verhältnis zwischen Privaten europarechtskonform auslegen wollten.
Es wäre aber zu überlegen, ob sich die Bundesrepublik wegen der schlechten Umsetzung der Richtlinie schadensersatzpflichtig gemacht hat. Bei einer unzureichenden Umsetzung einer Richtlinie im Reisevertragsrecht mußte den Geschädigten Schadensersatz geleistet werden.
Bundeswirtschaftsminister Clement hat nun versprochen, möglichst schnell zu reagieren und das deutsche Arbeitszeitgesetz and die Vorgaben der Richtlinie anzupassen. Die Bundesgesundheitsministerin fordert die Krankenhäuser auf, neue Arbeitszeitmodelle zu entwickeln. Während der Marburger Bund ausgerechnet hat, dass nach einer Umsetzung der Vorgaben des Berichts 15.000 neue Ärzte eingestellt werden müßten, geht die Ministerin davon aus, dass eine massenhafte Verpflichtung neuer Ärzte nicht notwendig sein wird. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Ansicht der Ministerin angesichts der Tragweite der Umsetzung des Urteils bewahrheiten wird. Sicher ist, dass die längst überfällige Anpassung des Arbeitszeitgesetzes zu besseren Arbeitsbedingungen führen wird, was nicht zuletzt dem Patienten zu Gute kommen wird.
AKTUELL:
Urteil des EuGH vom 09.09.2003 Rechtssache C-151/02 "Jaeger" - zum Bereitschaftsdienst
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.03.2003 -2 A 10045/2003- Keine volle Vergütung der Bereitschaftszeiten von Beamten
Pressemitteilung von verdi zum Thema
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C 151/02 Jaeger./.Stadt Kiel im Volltext
Pressemitteilung des EuGH zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C 151/02 Jaeger./.Stadt Kiel
Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung EuGH C 151/02 Jaeger./.Stadt Kiel
Pressemitteilung 15/03 des BAG zum Beschluss vom 18.02.2003
WDR - Online zum Urteil des BAG vom 18.02.2003
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 07.11.2002 zum Bereitschaftsdienst
Urteil des ArbG Herne vom 11.12.2001
Urteil des ArbG Kiel vom 08.11.2001
Urteil des ArbG Gotha vom 02.04.2001
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Michael W. Felser
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