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Michael W. Felser

Moderator dieser Themen-Site
Das Rechtsreferendariat - Urteile

Rat und Tipps rund um das Thema Referendariat:

Stichworte:

Rechtsreferendariat, Aktenvortrag, Prädikatsexamen, Ausbildungsverhältnis, Assessorexamen, Klausuren, mündliche Prüfung, JAG, JAO, DRiG, Justizprüfungsamt, Krankenversicherung, Vorbereitungsdienst, Bewerbung, öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, Einstellungsbescheid, Arbeitsgemeinschaft, Zivilstation, Strafstation, Staatsanwaltsstation, Justizvollzugsanstalt, Polizeistreifenfahrt, Verwaltungsstation, Pflichtwahlstation, Rechtsanwaltsstation, Anwaltsstage, Wahlstation, Wahlfachgruppen, Auslandsstation, Zeugnis, Beurteilung, Dienstrecht, Klausurtraining, Besoldung, Sonderzuwendung, Sonderurlaub, Interessenvertretungen, Personalvertretungen, Ausbildungsbeiräte und Referendarvereine, Nebentätigkeitsgenehmigung, Terminvertretung, Notenverbesserung, Hilfsmittel, Aufsichtsarbeiten, Klausurenblock, Repetitorium, Aktenvortragsausleihe, Zulassung.

BVerwG 2 C 49/02:

Hat eine Referendarin Anspruch auf Anwärterbezüge, wenn sie nicht von dem Rechtsanwalt, dem sie zur Ausbildung zugewiesen worden ist, sondern von einem anderen Rechtsanwalt ausgebildet wird?

Die Klägerin war Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst. Sie wurde zur Ausbildung dem Rechtsanwalt X. zugewiesen, der seinerzeit in einer Kanzlei mit ihrem Vater tätig war. Rechtsanwalt X. lehnte die Erteilung eines Zeugnisses für die Klägerin ab, weil ihm nicht bekannt sei, dass er die Klägerin habe ausbilden sollen, und die Klägerin auch nicht zu Ausbildungszwecken bei ihm erschienen sei. Der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge ist die Klägerin mit dem Einwand entgegen getreten, in Absprache mit X. habe ihr Vater ihre Ausbildung übernommen. Die Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wird 2003 eine abschliessende Entscheidung treffen (BVerwG 2 C 49/02).

BVerwG 2 C 19, 20, 21 und 22/02:

Gebühr für die zweite juristische Staatsprüfung

Das Landesjustizprüfungsamt forderte vom Kläger eine Gebühr in Höhe von 1 000 DM für die zweite juristische Staatsprüfung. Nachdem er die Prüfung nicht bestanden hatte, wurde die Gebühr auf 700 DM ermäßigt. Der Kläger verlangt den vollständigen Erlass der Gebühr. Das Berufungsgericht hat die Gebührenbescheide mit der Begründung aufgehoben, die Gebührenverordnung sei ohne Gesetzesgrundlage ergangen und daher nichtig. Das Bundesverwaltungsgericht wird 2003 eine abschliessende Entscheidung treffen (BVerwG 2 C 19, 20, 21 und 22/02).

Beschluss des BFH vom 10.2.2000, VI B 108/99

Das Rechtsreferendariat als Brufsausbildung

In diesem Beschlu
Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung des Finanzamtes jedoch verworfen. Für einen Beruf ausgebildet werde, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienten alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Weil die juristische Ausbildung auf den Erwerb der Befähigung zum Richteramt abzielt, diese aber erst mit erfolgreichem Absolvieren des zweiten Staatsexamens gegeben ist, befindet man sich während des Referendariats damit noch in der Ausbildung.
Der Kinderfreibetrag gemäß § 32 IV 1 EStG kann somit weiterhin geltend gemacht werden.

Urteil des EuGH vom 7.12.2000, Rs. C-79/99

Bevorzugte Zuteilung von Referendarstellen nach abgeleistetem Wehr- oder Ersatzdienst

In diesem Urteil hatte die 6. Kammer des EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu entscheiden, ob eine Regelung des hessischen JAG und der entsprechenden JAO gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie des Europäischen Rates (76/207/EWG) verstößt. Nach diesen deutschen Gesetzen konnten unter Umständen männliche Bewerber bei der Zuteilung von Referendarstellen bevorzugt werden, wenn sie den Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet hatten.

Die Klägerin, Julia Schnorbus, hatte im Oktober 1997 das erste Staatsexamen abgelegt. Die daraufhin erfolgte Bewerbung für das Referendariat zum Beginn des Jahres 1998 wurde ebenso wie eine solche für den März des gleichen Jahres abgelehnt. Das Landesjustizministerium begründete die Ablehnung mit der großen Zahl der Bewerber, die eine Auswahl nach den oben genannten Regelungen erforderlich gemacht hätte, mithin männliche Bewerber aufgrund des absolvierten Wehr- oder Zivildienstes vorzuziehen seien.

Die Klägerin legte gegen die ablehnenden Bescheide Widerspruch ein und begehrte parallel dazu einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG Frankfurt/Main. Dieses gab dem Antrag statt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob den Beschluß jedoch wieder auf. In dem dann erfolgten Hauptsacheverfahren vor dem VG Frankfurt/Main setzte das Gericht das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH vor. Zunächst klärte der EuGH den Streit zwischen den Parteien darüber, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet sei. Er bejahte dies, weil die durch das JAG und die JAO eröffnete Möglichkeit des Hinausschiebens der Einstellung Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen der Klägerin haben könnte.

Sodann verneinte der Gerichtshof jedoch eine unmittelbare Diskriminierung durch das hessische Recht. Der oben beschriebene Vorteil der männlichen Bewerber könne nicht als unmittelbar auf dem Geschlecht beruhend angesehen werden. Nur Vorschriften, die nicht gleichermaßen für Frauen und Männer gelten, könnten als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesehen werden.

Eine mittelbare Diskriminierung sei dagegen zu bejahen. Begründet wird dies damit, dass Bewerbern, die eine Wehr- oder Ersatzdienstpflicht erfüllt haben, Vorrang eingeräumt wird, Frauen nach nationalem Recht aber nicht der Wehrpflicht unterliegen und somit niemals der bevorzugenden Vorschrift unterfallen könnten.

Weiter war daher zu prüfen, ob diese Diskriminierung zu rechtfertigen war. Dies bejahte der EuGH. Die streitigen Vorschriften des JAG und der JAO seien objektiver Natur und sollten allein eine Verzögerung ausgleichen, die die Wehrpflicht mit sich brächte.

Im übrigen sei das Hinausschieben der Einstellung um längstens 12 Monate auch nicht unverhältnismäßig, da diese Zeit in etwa der Dienstpflicht entspräche.

Zwar bewirken die hessischen Vorschriften des JAG und der JAO eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 76/207/EWG. Diese ist nach Auffassung des EuGH jedoch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.

Michael W. Felser

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