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Michael W. Felser

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Das Arbeitszeugnis

Rat und Tipps rund um das Thema Arbeitszeugnis:

Stichworte:

Abmahnung, Kündigung, Sperrzeit, Vergleich, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzgesetz, Anrechnung, Arbeitslosengeld, Ruhen, Arbeitslosenhilfe, Anfechtung, Irrtum, Drohung, Täuschung, Arbeitsamt, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Sozialplan, Arbeitsgericht, Betriebsrat, Abfindungsvergleich, Arbeitszeugnis, Zeugniscode, Rationalisierungsschutzabkommen, Abfindungsklage, Geheimsprache

 

Das Arbeitszeugnis - "...stets zur vollsten Zufriedenheit..."

Kapitelübersicht

1. Anspruch

2. Zeugnisarten

3. Inhalt und Form des Arbeitszeugnis

4. Zeugniscode

5. Klage auf Erteilung/Berichtigung eines Zeugnisses

1. Anspruch

Der Arbeitnehmer hat gemäß § 630 BGB (für gewerbliche Arbeitnehmer gilt § 109 GewO) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis dient sowohl dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers, als auch dem Arbeitskräfte suchenden Arbeitgeber als Kriterium für die Stellenbesetzung. Ein Zeugnis muss daher sowohl wohlwollend, als auch wahrheitsgemäß sein. Wohlwollend meint dabei nicht, dass nur positive und für den Arbeitnehmer günstige Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen dürfen. Dies würde der Wahrheitspflicht entgegenstehen. Aus diesem Zwiespalt hat sich der sogenannte "Zeugniscode" entwickelt. Anspruchsberechtigt sind alle Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, haupt- oder nebenberuflich tätigen Arbeitnehmer einschließlich der leitenden Angestellten, der Auszubildenden und Praktikanten. Verpflichtet zur Erteilung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber, der sich durch einen Betriebsangehörigen vertreten lassen kann. Das Zeugnis ist gemäß § 630 BGB bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis nicht erst verlangen kann, wenn er die Arbeitsstelle verläßt, sondern schon dann, wenn die Kündigung ausgesprochen wird. Erst so wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, das Zeugnis bestimmungsgemäß bei der Arbeitssuche einzusetzen. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, dieses Zeugnis als "vorläufig" zu kennzeichnen, da sich die Umstände bei einer langen Kündigungsfrist schließlich noch ändern könnten. Bei einer fristlosen Kündigung ist das Zeugnis unverzüglich, d.h., ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen. Das Erheben einer Kündigungsschutzklage zögert die Pflicht zur Zeugniserteilung nicht heraus. Beim Zeugnis handelt es sich, wie bei anderen Arbeitspapieren um eine Holschuld. Der Arbeitnehmer hat daher keinen Anspruch auf Übersendung, sondern muss das Zeugnis abholen. Dies ändert sich, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis nicht bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist bereit hält, dann muss er es auf eigene Gefahr und Kosten an den Arbeitnehmer übersenden.
Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses unterfällt tariflichen Ausschlussfristen. Bestehen keine tariflichen Ausschlussfristen oder gelten diese nicht für das konkrete Arbeitsverhältnis, gilt die Regelverjährung des § 195 BGB von jetzt drei Jahren. So lange sollte man aber mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht warten. Das BAG nimmt eine Verwirkung des Anspruchs bereits früher an, weil der Arbeitgeber nach einiger Zeit nicht mehr mit der Geltendmachung des Anspruchs rechnet und eine zuverlässige Beurteilung nach einem längeren Zeitablauf nicht mehr möglich ist. Wann die Verwirkung des Anspruchs eintritt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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Ausführliche Informationen auch hier...

2. Zeugnisarten

Man unterscheidet einfaches, qualifiziertes und Zwischenzeugnis. Das einfache und qualifizierte Zeugnis werden jeweils bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt, das Zwischenzeugnis während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Das einfache Zeugnis beinhaltet Angaben zu Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Das qualifizierte Zeugnis macht zusätzlich Aussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers, ist aber nach Gesetz nur auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen.
Ein Zwischenzeugnis ist nur dann zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers besteht. Ob ein triftiger Grund vorliegen muss, ist im Hinblick auf die freie Arbeitsplatzwahl gem. Art 12 GG umstritten.
Allgemein anerkannte Gründe sind:

  • Wechsel der oder des Vorgesetzten
  • längere Arbeitsunterbrechung (z.B. Erziehungsurlaub)
  • Zeugnis zur Vorlage bei Trägern von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • bevorstehende Kündigung durch den Arbeitgeber (vorhersehbare Betriebsschließung)
  • geplanter eigener Stellenwechsel (auch unternehmensintern)
  • Vorlage bei Behörden, Banken, Gerichten etc.
  • Übergang des Betriebs auf einen neuen Inhaber

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Gründe für das Verlangen eines Zwischenzeugnisses nicht offenbaren (wohl aber dem Gericht im Falle eines Rechtsstreits), andernfalls würde das bestehende Arbeitsverhültnis trotz Vorliegens eines berechtigten Interesses entgegegen dem Gesetzeszweck gefährdet. Deutlich wird dies insbesondere, wenn der Arbeitnehmer ohne Wissen des derzeitigen Arbeitgebers einen beruflichen Wechsel vorbereitet.

Tipp: Man sollte nach Möglichkeit jeden für den Arbeitgeber unproblematischen sachlichen Grund (Erziehungsurlaub, Vorgesetztenwechsel, Fortbildung etc.) nutzen, um sich ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen. Das Zwischenzeugnis entfaltet bei gleichbleibender Beurteilungslage eine Bindungswirkung in Bezug auf das Abschlusszeugnis.

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3. Inhalt und Form des Arbeitszeugnis

Form und Inhalt des schriftlich zu erteilenden Zeugnisses bestimmen sich nach seinem Zweck, dem Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu dienen. Es muss daher sowohl was die äußere Form, als auch den Inhalt betrifft, den im Geschäftsverkehr herrschenden Gepflogenheiten entsprechen.

Form:

  • maschinenschriftlich auf dem für Geschäftskorrespondenz üblichen Papier mit Briefkopf.
  • zur genauen Identifizierung sind die Personalien des Arbeitnehmers vollständig aufzunehmen.
  • Name, Rechtsform und Anschrift der Firma müssen erkennbar sein.
  • vollständiger Name des Ausstellers muss erkennbar sein und das Zeugnis muss die Originalunterschrift tragen.
  • Flecken, Durchstreichungen, Verbesserungen o.ä. braucht der Arbeitnehmer nicht zu dulden.
  • Hervorhebungen oder Kennzeichnungen durch Fettschrift, Gänsefüßchen, Ausrufe- oder Fragezeichen sind unzulässig.
  • Es sind allgemein übliche Formulierungen zu benutzen.
  • Zeugnissprache ist Deutsch

Inhalt:

Einfaches Zeugnis:
Im einfachen Zeugnis sind Art und Dauer der Beschäftigung darzustellen. Die Tätigkeiten des ArbN sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich der potenzielle Arbeitgeber ein möglichst genaues Bild von der Kompetenz und Erfahrung des Beurteilten machen kann. Dazu sind sämtliche Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zu erwähnen, die der ArbN im Beschäftigungszeitraum wahrgenommen hat. Der Grund für das Ausscheiden ist nur auf Wunsch des ArbN in das Zeugnis aufzunehmen.

Qualifiziertes Zeugnis:
Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich Angaben über Leistung und Führung des ArbN. Das Zeugnis muss wahr und so aussagekräftig sein, dass sich der künftige Arbeitgeber ein möglichst plastisches Bild von den Eigenschaften und der Befähigung des Bewerbers machen kann. Hier reichen Floskeln zur Beschreibung nicht aus. Die Beurteilung der "Leistung" des Arbeitnehmers muss sich an den Arbeitsaufgaben und deren Anforderung orientieren. Hier kommt es auf Leistungsvermögen, Arbeitsqualität und Leistungsbereitschaft, aber auch auf Verhandlungsgeschick oder Durchsetzungsfähigeit an. Der Begriff der "Führung" betrifft das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, nachgeordneten Mitarbeitern und Dritten. Außerdienstliches Verhalten hat in einem Zeugnis in der Regel nichts verloren. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich dienstlich auswirkt. Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für einen zukünftigen Arbeitgeber von Interesse sein können. Einzelne Vorfälle, die für den Arbeitnehmer nicht charakteristisch sind, sind nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Dem Arbeitgeber steht ein Beurteilungsspielraum zu. Ihm steht frei, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften er hervorhebt oder vernachlässigt. Maßstab muss aber der eines wohlwollenden und verständigen Arbeitgebers sein, der seiner Beurteilung nur Tatsachen und keine Vermutungen zugrunde legt. Der Beurteilungsspielraum ist gerichtlich nur auf Willkür oder überzogene Maßstäbe überprüfbar. Negatives muss nicht verschwiegen werden, allerdings ist "beredtes Schweigen" nicht zulässig. Angaben zum Gesundheitszustand sind nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft sind nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers zu erwähnen.

Am Ende des Zeugnisses wird meist eine Dankes-/Bedauernsformel mit Zukunftswünschen verwandt, die Ausdruck der Zufriedenheit des Arbeitgebers sein kann. Aus dem Fehlen der Grußformerl oder deren Formulierung kann abgelesen werden, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spannungfrei war. Nach einer Entscheidung des BAG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mit einer Dankesformel abzuschließen. Nur auf Wunsch des Arbeitnehmers ist der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Eine ausführlichere Darstellung über Inhalt und Aufbau eines Arbeitszeugnisses finden Sie hier.

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4. Zeugniscode

Kurz vor Ende des Zeugnisses steht in der Regel eine Gesamtbeurteilung mit "Noten". Diese ist allgemein auch unter dem Begriff "Zeugniscode" bekannt. Diese Gesamtbeurteilung muss sich mit den vorhergehenden Einzelbeurteilungen decken, andernfalls ist das Zeugnis zu berichtigen.
Folgender "Code" hat sich bei Zeugnissen eingebürgert:

Formulierung Bewertung
Sie/Er hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.

Sie/Er hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen.

eine sehr gute Leistung
Sie/Er hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben stets/jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. eine gute Leistung
Sie/Er hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt oder stets zur Zufriedenheit erledigt. eine durchschnittliche Leistung
Sie/Er hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt. eine unterdurchschnittliche, noch ausreichende Leistung
Sie/Er hat die ihr/ihm übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzem zu unserer Zufriedenheit erledigt. eine mangelhafte Leistung
Sie/Er hat sich bemüht, die ihr/ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen; Sie/Er führte die übertragene Aufgabe mit großem Fleiß und Interesse durch. eine völlig ungenügende Leistung

Eine ausführliche Sammlung von Zeugniscodes finden Sie bei soliserv.de.

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5. Klage auf Erteilung/Berichtigung eines Zeugnisses

Wird ein Zeugnis nicht oder nicht zutreffend erteilt, so kann der ArbN deswegen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. In dringenden Fällen (laufende Bewerbungen und Bewerbungsverfahren) empfiehlt sich auch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Wird um die Berichtgung eines fehlerhaften Zeugnisss gestritten, so klärt das Arbeitsgericht die Richtigkeit des Zeugnisinhalts und legt im Einzelnen fest, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist. Bereits im Klageantrag ist anzugeben, welche Änderungen der Kläger begehrt. Im Prozeß trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Richtigkeit der Angaben. Den Umfang der ausgeführten Aufgaben hat demgegenüber der Arbeitnehmer zu beweisen. Bei der Gesamtnote wird differenziert: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer eine unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat, der Arbeitnehmer muss beweisen, dass seine Leistung überdurchschnittlich war. Die Zwangsvollstreckung erfolgt gemäß § 888 ZPO (Zwangsgeld).

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Michael W. Felser

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