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Michael W. Felser

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Stichworte:

Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag, Anfechtung, Aufhebung, Befristung, Klauseln, Bewerbung, Kündigung, Versetzung, Fristen, Kündigungsfristen, Probezeit, geringfügig Beschäftigte, Arbeitsvertragsmuster, Betriebsrat, Einstellung

Die Bedeutung des Arbeitsvertrages (Beitrag von RA Michael W. Felser)

Unabhängig hiervon ist zwar gesetzlich keine Schriftform für den Arbeitsvertrag, aber eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Arbeitsbedingungen gesetzlich (im Nachweisgesetz) vorgeschrieben:

§ 2 NachwG Nachweispflicht

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

(...)

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Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

(...)

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den
Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.

Die Rechtsprechung knüpft unterschiedliche, teilweise recht drastische Folgen daran, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag auszufertigen bzw. eine Niederschrift zu erstellen.

"Die Nichteinhaltung der Formvorschriften der Nachweisrichtlinie 91/533/EWG (jetzt Nachweisgesetz - Anm. von RA Felser) stellt zugleich einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG dar; dies wird nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit verfolgt (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BBiG); der Auszubildende kann ferner Schadenersatz geltend machen, soweit er durch die Nichteinhaltung der nachträglichen schriftlichen Mitteilung Schaden erleidet (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG)"

Bundesarbeitsgericht vom 21.8.1997 - 5 AZR 713/96, DB 1997, 2619

 

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