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Arbeitsvertrag.de
- Zentraler Beitrag
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Stichworte:
Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag, Anfechtung, Aufhebung, Befristung, Klauseln, Bewerbung, Kündigung, Versetzung, Fristen, Kündigungsfristen, Probezeit, geringfügig Beschäftigte, Arbeitsvertragsmuster, Betriebsrat, Einstellung |
Die
Bedeutung des Arbeitsvertrages (Beitrag von RA Michael W.
Felser)
Unabhängig
hiervon ist zwar gesetzlich keine Schriftform für den
Arbeitsvertrag, aber eine schriftliche Zusammenfassung der
wesentlichen Arbeitsbedingungen gesetzlich (im Nachweisgesetz)
vorgeschrieben:
§
2 NachwG Nachweispflicht
(1)
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die
Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
(...)
Bei
Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8
Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist
außerdem der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in
der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem
Arbeitgeber verzichtet.
(2)
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen
Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen,
so muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise
ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben
enthalten:
(...)
(3)
Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr.
2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die
einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das
Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend,
so kann hierauf verwiesen werden.
(4)
Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt
worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den
Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1
bis 3 geforderten Angaben enthält.
Die
Rechtsprechung knüpft unterschiedliche, teilweise recht
drastische Folgen daran, wenn der Arbeitgeber es unterlässt,
dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag auszufertigen bzw.
eine Niederschrift zu erstellen.
"Die
Nichteinhaltung der Formvorschriften der Nachweisrichtlinie
91/533/EWG (jetzt Nachweisgesetz - Anm. von RA Felser)
stellt zugleich einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG
dar; dies wird nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit
verfolgt (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BBiG); der Auszubildende kann
ferner Schadenersatz geltend machen, soweit er durch die
Nichteinhaltung der nachträglichen schriftlichen Mitteilung
Schaden erleidet (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1
BBiG)"
Bundesarbeitsgericht
vom 21.8.1997 - 5 AZR 713/96, DB 1997, 2619
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